Verwaltungsgerichtshof
04.03.2008
2007/05/0092
GRS wie 2004/05/0279 E 25. Februar 2005 RS 1
(hier: nur erster Satz)
Die Frage der Bewilligungsfähigkeit einer Baulichkeit ist im Verfahren nach Paragraph 129, Absatz 10, Bauordnung für Wien nicht zu prüfen. Ob eine nachträgliche Baubewilligung erteilt werden kann, ist demnach auch keine für die Erlassung eines Abtragungsauftrages nach Paragraph 129, Absatz 10, leg. cit. zu lösende Vorfrage. Selbst ein allfälliges noch nicht erledigtes entsprechendes Baubewilligungsgesuch hätte die Erlassung eines solchen Auftrages nicht gehindert, wohl aber könnte ein solcher Auftrag während der Anhängigkeit eines entsprechenden Ansuchens um nachträgliche Bewilligung und nach der Erteilung einer nachträglichen Bewilligung nicht (mehr) vollstreckt werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 2004, Zl. 2003/05/0224, sowie die in Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften, 4. Auflage, in E 71 ff, Seiten 773 f, wiedergegebene hg. Judikatur).