Verwaltungsgerichtshof
04.03.2008
2007/05/0092
Bei der Bewilligungspflicht nach Paragraph 60, Absatz eins, Litera c, Wr BauO kommt es allein darauf an, dass das äußere Ansehen des Gebäudes verändert wird; diese Beurteilung ist unabhängig davon zu treffen, ob der geänderte Gebäudeteil von außen einsehbar ist oder nicht bzw. welchem Zweck die getroffene Maßnahmen dient. (Hier:
Verlegung von Waschbetonplatten auf dem Flachdach, Errichtung einer Verbindungsstiege, von Geländern und Wendeltreppen)