Verwaltungsgerichtshof
28.10.2008
2007/05/0072
Allein dadurch, dass von einem Bauwerk Niederschlagsabwässer auf das Grundstück des Nachbarn gelangen könnten, wird eine Verletzung des Nachbarrechtes auf Trockenheit der Bauwerke des Nachbarn im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BauO 1996 nicht geltend gemacht. Durch Vorschreibung entsprechender Auflagen haben die Baubehörden unter Beachtung der maßgeblichen Vorschriften dafür Sorge getragen, dass Niederschlagswässer weder die Tragfähigkeit des Untergrundes noch die Trockenheit des Bauwerkes des Nachbarn beeinträchtigen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 24. Dezember 2007, Zl. 2006/05/0152, m.w.N.).