Verwaltungsgerichtshof
28.10.2008
2007/05/0072
GRS wie 2002/05/0245 E 15. Juli 2003 RS 2
(hier: nur letzter Satz)
Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag auf Erteilung eines Abbruchauftrages nie darauf gestützt, dass durch das errichtete Gartenhaus der zweit- und drittmitbeteiligten Parteien der Brandschutz der auf seinen benachbarten Grundstücken errichteten Bauwerken nicht gewährleistetet wäre. Bezüglich der Niederschlagswässer hat der Beschwerdeführer nur ausgeführt, dass durch das Gartenhaus die Trockenheit seiner Grundstücke nicht gewährleistet sei. Dass seine Bauwerke auf diesem Grundstück dadurch insoweit betroffen wären, hat der Beschwerdeführer jedoch nicht behauptet. Die nachteilige Beeinflussung des Nachbargrundstückes durch unkontrolliert abfließende Niederschlagswässer kann vom Nachbarn im Bauauftragsverfahren nicht erfolgreich geltend gemacht werden, weil ihm diesbezüglich gemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 kein subjektiv-öffentliches Recht zukommt. Die in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BauO 1996 genannten subjektivöffentlichen Rechte beziehen sich nämlich nur auf Bauwerke der Nachbarn (Hinweis E 20.4.2001, 99/05/0047).