Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.03.2010

Geschäftszahl

2007/05/0025

Rechtssatz

Auch aus Paragraph 13, Absatz 8, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, wonach der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden kann, wenn durch die Antragsänderung die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden, ergibt sich die Berechtigung des Antragstellers, das Projekt - solange es dadurch kein anderes wird - auch ohne behördliche Aufforderung zu ändern vergleiche das hg. Erkenntnis vom 4. September 2001, Zl. 2001/05/0154).