Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.2008

Geschäftszahl

2007/05/0022

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/05/0116 E 20. September 1988 RS 5

Stammrechtssatz

Die Tatsache allein, dass ein Amtssachverständiger sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren zur Beurteilung bautechnischer Fragen herangezogen worden ist, vermag sachliche Bedenken gegen den Bescheid der Berufungsbehörde nicht zu erwecken, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen und vom Bfr auch gar nicht behauptet worden ist, dass bei der Tätigkeit dieses Sachverständigen unsachliche psychologische Motive eine Rolle gespielt hätten.