Verwaltungsgerichtshof
16.12.2008
2007/05/0022
Bei der Abgrenzung des für die Frage des Vorliegens eines geschlossen bebauten Gebietes im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 24, OÖ BauTG maßgeblichen Beurteilungsgebietes ist nicht allein auf die Umgebung des Bauplatzes Bedacht zu nehmen. Die Wahl eines zu großen Gebietes kann jedoch ebenfalls zu irreführenden Ergebnissen führen. Es muss sich - wie sich aus dem Gesetz ergibt - um ein räumlich zusammenhängendes und abgrenzbares Gebiet handeln (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 31. Juli 2007, Zl. 2006/05/0114).