Verwaltungsgerichtshof
16.12.2008
2007/05/0022
GRS wie 99/05/0108 E 28. September 1999 RS 1
Die Judikatur, die der VwGH zum Tatbestandsmerkmal eines geschlossen bebauten Gebietes in Paragraph 32, Absatz 2, OÖ BauO 1976 entwickelt hat (Hinweis E 17.5.1999, 98/05/0218), kann nicht undifferenziert auf die nach der neuen Rechtslage vorliegende Legaldefinition des geschlossen bebauten Gebietes in Paragraph 2, Ziffer 24, OÖ BauTG 1994 angewendet werden, liegt doch nur eine Legaldefinition vor, in der die Judikatur des VwGH nicht wörtlich übernommen wurde. Es ist nämlich ein gradueller Unterschied, ob davon ausgegangen wird, dass Häuser relativ eng - wenn auch mit Zwischenräumen - beieinander stehen und sich die Gebäude überwiegend in der Nähe der Besitzgrundgrenzen befinden (Hinweis E 18.1.1994, 93/05/0158), oder ob verlangt wird, dass Gebäude zumindest in einem räumlichen Naheverhältnis zur gemeinsamen Nachbargrenze oder Bauplatzgrenze errichtet sind, wobei die durch dieses Landesgesetz festgelegten Abstände nicht gegeben sind.