Verwaltungsgerichtshof
16.12.2008
2007/05/0022
GRS wie 98/05/0218 E 17. Mai 1999 RS 2
(hier: nur erster Satz)
Der Ausdruck "bebautes Gebiet" in Paragraph 2, Ziffer 24, OÖ BauTG 1994 umschreibt keinen normativen, sondern einen tatsächlichen Zustand. Zur Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse als Grundlage der Beurteilung, ob ein geschlossen bebautes Gebiet vorliegt, bedarf es aber nicht unter allen Umständen der Beiziehung eines Sachverständigen (Hinweis E 11.12.1990, 87/05/0075). In der Regel wird die Heranziehung von den tatsächlichen Baubestand wiedergebenden Plandokumenten genügen (Hinweis E 15.12.1987, 87/05/0145).