Verwaltungsgerichtshof
16.12.2008
2007/05/0022
GRS wie 97/05/0151 E 16. Dezember 1997 RS 3
Der Umstand, daß die Häuser verhältnismäßig eng beieinanderstehen und sich die Gebäude überwiegend in der Nähe der Besitzgrundgrenzen befinden, muß jedenfalls, um eine Übereinstimmung mit dem Begriffsinhalt "geschlossen" herbeizuführen, hinsichlich beider Seiten eines an der Straße (bzw etwa durch Vorgarten zurückversetzten) gelegenen Hauses erfüllt sein (Hinweis E 18.1.1994, 93/05/0158).