Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.2008

Geschäftszahl

2007/05/0022

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/05/0007 E 27. Juni 2006 RS 2

Stammrechtssatz

Aufgabe der Aufsichtsbehörde im Vorstellungsverfahren gemäß Paragraph 102, Oö. Gemeindeordnung 1990 ist es zu prüfen, ob subjektive Rechte der Einschreiter durch die angefochtene Entscheidung verletzt werden vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 2001, Zl. 2001/05/0096). Die Parteienrechte der Nachbarn sind im Vorstellungsverfahren nach der Oö. Gemeindeordnung 1990 auf die Mitsprache in jenen Punkten beschränkt, in denen ihnen im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung zukam vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1971, Zl. 1447/69, VwSlg. 7982 A/1971, zu der mit der hier zu beurteilenden Rechtslage übereinstimmenden Oö. Gemeindeordnung 1965).