Verwaltungsgerichtshof
16.12.2008
2007/05/0022
GRS wie 2005/05/0007 E 27. Juni 2006 RS 2
Aufgabe der Aufsichtsbehörde im Vorstellungsverfahren gemäß Paragraph 102, Oö. Gemeindeordnung 1990 ist es zu prüfen, ob subjektive Rechte der Einschreiter durch die angefochtene Entscheidung verletzt werden vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 2001, Zl. 2001/05/0096). Die Parteienrechte der Nachbarn sind im Vorstellungsverfahren nach der Oö. Gemeindeordnung 1990 auf die Mitsprache in jenen Punkten beschränkt, in denen ihnen im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung zukam vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1971, Zl. 1447/69, VwSlg. 7982 A/1971, zu der mit der hier zu beurteilenden Rechtslage übereinstimmenden Oö. Gemeindeordnung 1965).