Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.06.2009

Geschäftszahl

2007/05/0018

Rechtssatz

Für den gegenüberliegenden Nachbarn bedeutet es keine Verletzung des geltend gemachten Nachbarrechtes auf Einhaltung der Gebäudehöhe, wenn der nach Paragraph 81, Absatz 4, Wr BauO gegebene Umriss eingehalten wird vergleiche das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2008, Zl. 2007/05/0155).