Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.06.2009

Geschäftszahl

2007/05/0018

Rechtssatz

Bei der Anordnung im Bebauungsplan, an den der öffentlichen Verkehrsfläche zugekehrten Schauseiten dürfe im Bereich des Dachgeschosses keine Staffelung der Baumassen erfolgen, handelt es sich um eine Festlegung aus Gründen des Stadtbildes bzw. aus schönheitlichen Rücksichten vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. April 2004, Zl. 2002/05/1507).