Verwaltungsgerichtshof
24.06.2009
2007/05/0018
Bei der Anordnung im Bebauungsplan, an den der öffentlichen Verkehrsfläche zugekehrten Schauseiten dürfe im Bereich des Dachgeschosses keine Staffelung der Baumassen erfolgen, handelt es sich um eine Festlegung aus Gründen des Stadtbildes bzw. aus schönheitlichen Rücksichten vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. April 2004, Zl. 2002/05/1507).