Verwaltungsgerichtshof
24.06.2009
2007/05/0018
GRS wie 97/05/0215 E 15. Dezember 1998 RS 3
Die widmungsrechtliche Regelung über die Zulässigkeit von Bauten in Wohnzonen gemäß Artikel römisch vier, Absatz 4, Wr BauO stellt eine widmungsrechtliche Regelung dar, die keinen Immissionsschutz beinhaltet. Auf die Einhaltung dieser Regelung hat der Nachbar somit im Lichte des Paragraph 134 a, Wr BauO kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht.