Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.10.2008

Geschäftszahl

2007/05/0010

Rechtssatz

Aus "verfahrenökonomischen Gründen" gemachte Hinweise der Vorstellungsbehörde "für das weitere Verfahren" gehen über die die Aufhebung tragenden Gründe hinaus (sog. obiter dicta) und erzeugen somit keine Bindungswirkung (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 16. Juni 1987, Zl. 87/05/0114, und vom 29. Jänner 2008, Zl. 2006/05/0297). Sie vermögen daher den Beschwerdeführer nicht in seinen subjektiven Rechten zu verletzen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2008, Zl. 2004/17/0157).