Verwaltungsgerichtshof
30.04.2008
2007/04/0140
GRS wie 2004/04/0047 E 6. April 2005 RS 1
(hier nur die beiden ersten Sätze)
Beim "individuellen Befähigungsnachweis" im Sinn des Paragraph 19, GewO 1994 wird der gemäß Paragraph 18, Absatz eins, vorgeschriebene Befähigungsnachweis durch sonstige Nachweise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes erforderlich sind. Die Beurteilung, ob durch diese (sonstigen) Nachweise die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, hat daher am Maßstab der den Befähigungsnachweis im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen (Hinweis zur insoweit vergleichbaren früheren Rechtslage auf das E vom 9.10.2002, Zl. 2002/04/0059, und die dort zitierte Vorjudikatur). Auf Grund sonstiger Nachweise kann die erforderliche Befähigung somit nur insofern belegt werden, als die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht wie jene in den erwähnten Vorschriften.