Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.2008

Geschäftszahl

2007/04/0137

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/04/0179 E 26. Juni 2001 RS 1

(hier ohne den fallspezifischen Zusatz am Ende)

Stammrechtssatz

Das im Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 enthaltene Tatbestandsmerkmal der "schwer wiegenden Verstöße" kann nicht nur durch an sich als schwer wiegende zu beurteilende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften (Hinweis E 27.9.2000, 2000/04/0127) (hier: die innerhalb einer relativ kurzen Zeitspanne begangenen Straftaten und auch die Höhe der über den Beschwerdeführer deshalb verhängten Strafen zeigen, dass es sich dabei sowohl in Ansehung ihrer Art als auch in Ansehung ihrer Anzahl um Verstöße handelt, die jedenfalls insgesamt das Tatbestandselement des "schwer wiegenden Verstoßes" als erfüllt rechtfertigen).