Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.2008

Geschäftszahl

2007/04/0137

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/04/0078 E 21. Dezember 1993 RS 4

Stammrechtssatz

Die der Entziehung einer Gewerbeberechtigung zugrundeliegenden Fakten sind einer Verjährung nicht zugänglich, weil die Entziehung keine Strafe, sondern eine administrative Maßnahme ist.