Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.2008

Geschäftszahl

2007/04/0137

Rechtssatz

Da sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als zwingende Rechtsvermutung aus den schwerwiegenden Verstößen ergibt, bedarf es bei der Beurteilung, ob der Entziehungsgrund des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 erfüllt ist, keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers vergleiche die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung2, RZ 16 zu Paragraph 87, referierte hg. Judikatur). Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass auf Grund von rechtskräftigen und nicht getilgten Bestrafungen feststeht, dass der Gewerbeinhaber schwerwiegende und noch nicht lange zurückliegende -

somit für seine Zuverlässigkeit jedenfalls noch relevante - Verstöße rechtswidrig und schuldhaft begangen hat.