Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.09.2011

Geschäftszahl

2007/04/0114

Rechtssatz

Gegenstand des gemäß Paragraph 358, GewO 1994 erlassenen Bescheides ist ausschließlich die Frage der Genehmigungspflicht der Betriebsanlage im Sinne des Paragraph 74, GewO 1994 bzw. deren Offenkundigkeit, nicht aber die in einem Verfahren nach Paragraph 348, GewO 1994 zu beantwortende Frage, ob auf eine bestimmte Tätigkeit die Bestimmungen der GewO 1994 anzuwenden sind.