Verwaltungsgerichtshof
28.09.2011
2007/04/0114
GRS wie 97/04/0136 E 25. November 1997 VwSlg 14795 A/1997 RS 4
Der Feststellungsbescheid nach Paragraph 358, GewO 1994 ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, weshalb sich eine nach dieser Gesetzesstelle getroffene Feststellung im Rahmen des zugrundeliegenden Antrages zu halten hat.