Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.09.2011

Geschäftszahl

2007/04/0114

Rechtssatz

Der Beurteilungsgegenstand eines Bescheides gemäß Paragraph 358, Absatz eins, GewO 1994 ist nur die Genehmigungspflicht jener räumlich abgegrenzten Anlagenteile, in der gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden. Paragraph 358, Absatz eins, GewO 1994 betrifft nur die "Genehmigungspflicht einer Anlage im Sinne des Paragraph 74, leg. cit. und als gewerbliche Betriebsanlage gemäß Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1994 ist von vornherein nur eine örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, "die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist".