Verwaltungsgerichtshof
21.12.2011
2007/04/0112
Die Einzelfallprüfung nach Paragraph 3, Absatz 2, UVPG 2000 hat nicht bloß abstrakt zu erfolgen, sondern es ist vielmehr eine konkrete Gefährdungsprognose zu erstellen. Eine bloß abstrakte Gefährlichkeitsprognose steckt nämlich schon hinter der Aufnahme bestimmter Anlagen in Anhang 1. Auf Ebene der Einzelfallprüfung muss daher eine konkrete, auf bestimmte Elemente des Einzelfalles abstellende Prüfung stattfinden vergleiche Bergthaler, Beweisprobleme im UVP-Verfahren, in Ennöckl/Raschauer (Hrsg.), Rechtsfragen des UVP-Verfahrens vor dem Umweltsenat (2008), 317).