Verwaltungsgerichtshof
21.12.2011
2007/04/0112
Die Behörde hat im Fall einer Einzelfallprüfung nach Paragraph 3, Absatz 2, UVPG 2000 nur zu klären, ob mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (Hinweis Erkenntnisse vom 23. September 2009, 2007/03/0170, sowie vom 26. April 2011, 2008/03/0089). Wie derartige Auswirkungen zu beurteilen sind und ihnen entgegenzutreten ist, ist dem späteren Bewilligungsverfahren vorbehalten. Insofern stellt die Einzelfallprüfung also nur eine Grobbeurteilung eines Vorhabens dar (Hinweis E vom 21. Dezember 2011, 2006/04/0144, mit Hinweis auf Baumgartner/Petek, Kurzkommentar UVP-G 2000, Paragraph 3, S. 78, und Altenburger/Berger, UVP-G2 (2010), Paragraph 3, Rz 10).