Verwaltungsgerichtshof
30.09.2010
2007/03/0244
GRS wie 2005/03/0240 E 28. März 2006 RS 1
Die Festsetzung einer über zwei hinausgehenden Anzahl genehmigungspflichtiger Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, steht im Ermessen der Behörde vergleiche das hg Erkenntnis vom 23. Juli 1999, Zl 99/20/0110, VwSlg 15200 A/1999).