Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.2007

Geschäftszahl

2007/02/0019

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/02/0123 E 16. November 1988 VwSlg 12812 A/1988 RS 4

Stammrechtssatz

Von einem ungebührlichen Lärm iSd Paragraph 102, Absatz 4, KFG kann jedenfalls dann nicht gesprochen werden, wenn ein Kfz in einer Weise betrieben wird, die den Standard üblicher Verhaltensweisen im Straßenverkehr entspricht. Die Beurteilung, ob von diesem Standard abgewichen wird und diese Abweichung die Ursache dafür ist, dass erheblich lautere als gewöhnliche Betriebsgeräusche erzeugt werden, kann einem in der Überwachung des Straßenverkehrs geschultem Sicherheitsorgan zugetraut werden (Hinweis E 14.3.1977, 1039/76, zur inhaltlich gleichen Rechtslage vor der 9. KFG-Nov) (hier: "Quietschen der Reifen" und "Aufheulen des Motors").