Verwaltungsgerichtshof
27.02.2007
2007/02/0019
Als Weigerung, sich dem Atemalkoholtest zu unterziehen, gilt auch ein Verhalten des Probanden, das das Zustandekommen des vorgesehenen Tests verhindert (Hinweis E 11. August 2006, 2005/02/0290, wo es um ein Verlassen des Krankenhauses ging). Ein solches Verhalten ist daher darin zu erblicken, dass der Besch die Polizeiinspektion, wo die Atemluftprobe durchgeführt werden sollte, verlassen hat.