Verwaltungsgerichtshof
19.03.2009
2007/01/0633
In Bezug auf ausländisches Recht gilt der Grundsatz "iura novit curia" nicht, sodass dieses in einem - grundsätzlich amtswegigen - Ermittlungsverfahren festzustellen ist, wobei aber auch hier die Mitwirkung der Beteiligten erforderlich ist, soweit eine Mitwirkungspflicht der Partei besteht (Hinweis E vom 12. September 2006, 2003/03/0035).
ECLI:AT:VWGH:2009:2007010633.X01