Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.03.2010

Geschäftszahl

2007/01/0482

Rechtssatz

Im Erfordernis der Finanzierung einer Berufsausbildung ist keine maßgebliche, die Freiwilligkeit des Eintritts in den Militärdienst eines fremden Staates ausschließende Notlage zu erblicken.