Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.03.2010

Geschäftszahl

2007/01/0482

Rechtssatz

Der Gesetzgeber schreibt mit dem Kriterium der Freiwilligkeit lediglich das Erfordernis einer rechtsgeschäftlich einwandfreien, unbeeinflussten Bildung des Willens zur Begründung des militärischen Dienstverhältnisses fest: Dem Betroffenen muss bewusst sein, dass er in den Militärdienst eines fremden Staates eintritt und er muss diesen Eintritt aus freier Überzeugung wollen. Auf die Unkenntnis der damit verbundenen Rechtsfolge - Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft - kommt es dabei nicht an vergleiche dazu das zu Paragraph 27, Absatz eins, StbG 1965 ergangene hg. Erkenntnis vom 30. November 1992, Zl. 92/01/0722). Es ist im vorliegenden Fall auch nicht relevant, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Begründung des Dienstverhältnisses zur israelischen Armee möglicherweise nicht einmal wusste, dass er im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft war vergleiche für den Anwendungsbereich des Paragraph 27, Absatz eins, StbG das hg. Erkenntnis vom 16. September 1992, Zl. 91/01/0213: Danach führte der durch einen diesbezüglichen Antrag erfolgte Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft zum Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, obwohl die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragstellung infolge einer falschen Behördenauskunft irrtümlich vom bereits eingetretenen Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft ausgegangen war).