Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.03.2010

Geschäftszahl

2007/01/0482

Rechtssatz

Ausführungen zum Vorliegen einer Notlage, die sich derart auswirken kann, dass von der Freiwilligkeit des Eintrittes in den Dienst eines fremden Staates nicht mehr gesprochen werden kann. Entscheidend ist, dass der Eintritt in den fremden Militärdienst die einzige Möglichkeit zur Überwindung der Notlage darstellt vergleiche Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft, Bd. römisch zwei [1990], S. 314).