Verwaltungsgerichtshof
15.03.2010
2007/01/0482
Dass die Behörde, welche den Verlust der Staatsbürgerschaft festgestellt hat, ihren Bescheid - statt auf den anzuwendenden Paragraph 32, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965, in der Stammfassung BGBl. Nr 250 - auf Paragraph 32, StbG in der Fassung der Wiederverlautbarung Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985, gestützt hat, schadet insoferne nicht, als beide Bestimmungen (bei nahezu identem Wortlaut) denselben Regelungsinhalt aufweisen und durch die Wiederverlautbarung lediglich die Formulierung aktualisiert wurde.