Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.03.2007

Geschäftszahl

2006/21/0009

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass das Beschwerdevorbringen, soweit es sich gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wendet schon im Hinblick auf die Formulierung des diesen verfahrensrechtlichen Ausspruch überhaupt nicht erfassenden Beschwerdepunktes, der sich der Sache nach nur auf das Aufenthaltsverbot bezieht, einer inhaltlichen Behandlung nicht zugänglich ist (Hinweis E 8. September 2005, 2002/18/0299).