Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.03.2007

Geschäftszahl

2006/21/0009

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/21/0183 E 20. Oktober 1998 RS 5

(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Die Ausübung einer Beschäftigung durch einen Fremden, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen, kann eine bestimmte Tatsache iSd Paragraph 36, Absatz eins, FrG 1997 darstellen, und zwar auch dann, wenn der Fremde hiebei nicht iSd Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 8, legcit betreten wurde. Die Feststellung allein, daß der Fremde, ohne hiezu berechtigt zu sein, einer Beschäftigung nachgegangen sei, reicht jedoch für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht aus. Vielmehr muß in einem solchen Fall die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Abwendung der Gefahr notwendig sein, daß der Fremde auch in Zukunft einer unerlaubten Beschäftigung im Bundesgebiet nachgehen werde.