Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.11.2008

Geschäftszahl

2006/19/0352

Rechtssatz

Die Teilnahme an bewaffneten Kampfhandlungen oder der Vorwurf einer strafbaren Handlung hindert die Anerkennung als Konventionsflüchtling nicht von vornherein, sofern nicht ein Ausschlussgrund nach Artikel eins, Abschnitt F FlKonv vorliegt (Hinweis E 31. Jänner 2002, 99/20/0372, mwN).