Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.05.2008

Geschäftszahl

2006/18/0257

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/18/0218 E 13. September 2006 RS 1

Stammrechtssatz

Einem Fremden kommt selbst in dem Fall, dass er den Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten hat, die Begünstigung nach dem ARB 1/80 nicht zugute, wenn er diesen Zugang rechtsmissbräuchlich im Weg einer Scheinehe erlangt hat (Hinweis E 1. Juli 2004, 2004/18/0164).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2008:2006180257.X01