Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.09.2006

Geschäftszahl

2006/18/0174

Rechtssatz

Die Fremdenpolizeibehörde hat die Frage, ob ein Aufenthaltsverbot aufrecht zu erhalten ist, unabhängig von den die bedingte Entlassung aus der Strafhaft begründenden Erwägungen des Gerichts ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenpolizeigesetzes zu beurteilen (Hinweis: Das zum FrG 1997 ergangene, auch für die Rechtslage nach dem FrPolG 2005 maßgebliche E 12. März 2002, 2001/18/0103, wonach bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbots keinerlei Bindung an die gerichtlichen Erwägungen anlässlich der teilbedingten Nachsicht der Strafe besteht).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2006:2006180174.X03