Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.09.2006

Geschäftszahl

2006/18/0174

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/18/0251 E 15. Oktober 1998 RS 1 (Hier: Dies gilt auch für die Rechtslage nach dem FrPolG 2005.)

Stammrechtssatz

Ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes gem Paragraph 44, FrG

1997 kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung

des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgebenden Umstände zugunsten

des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über

einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des

Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser

Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist (Hinweis E 17.

9. 1998, 95/18/1309, ergangen zu Paragraph 26, FrG 1993).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2006:2006180174.X01