Verwaltungsgerichtshof
05.09.2006
2006/18/0174
GRS wie 98/18/0251 E 15. Oktober 1998 RS 1 (Hier: Dies gilt auch für die Rechtslage nach dem FrPolG 2005.)
Ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes gem Paragraph 44, FrG
1997 kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung
des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgebenden Umstände zugunsten
des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über
einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des
Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser
Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist (Hinweis E 17.
9. 1998, 95/18/1309, ergangen zu Paragraph 26, FrG 1993).
ECLI:AT:VWGH:2006:2006180174.X01