Verwaltungsgerichtshof
20.04.2006
2006/18/0074
GRS wie 2006/18/0066 E 15. März 2006 RS 1 (Hier nur letzter Satz; dies gilt auch hinsichtlich Paragraph 60, Absatz eins, FrPolG 2005.)
Paragraph 62, Absatz eins, FrPolG 2005 räumt insofern Ermessen ein, als diese Bestimmung die Behörde bei Vorliegen bestimmter Umstände ermächtigt, von der Erlassung eines Rückkehrverbots auch dann abzusehen, wenn die in Paragraph 62, legcit dafür normierten Voraussetzungen erfüllt sind. Es besteht für die Behörde aber kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß Paragraph 62, Absatz eins, legcit von der Erlassung des Rückkehrverbots Abstand zu nehmen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht iSd Paragraph 55, Absatz 3, Ziffer eins und 2 legcit verurteilt wurde. Angesichts der in Paragraph 55, Absatz 3, Ziffer eins und 2 legcit zum Ausdruck gebrachten Wertung als Tatbestände besonderer Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit - wobei in der Ziffer eins, von der Verhängung einer Freiheitsstrafe in einer bestimmten Höhe als weiteres Tatbestandselement abgesehen wird - ist davon auszugehen, dass das Vorliegen der Voraussetzung für die Erlassung eines Rückkehrverbots eindeutig ist und eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von dieser (nach den sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen zulässigen) Maßnahme offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Artikel 130, Absatz 2, B-VG) erfolgen würde. (Hinweis B 24. April 1998, 96/21/0490, VwSlg 14883 A/1998, ergangen zum FrG 1997).
ECLI:AT:VWGH:2006:2006180074.X02