Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.04.2006

Geschäftszahl

2006/18/0074

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/18/0309 E 19. Oktober 1999 RS 1 (Hier: Dies gilt auch für die Rechtslage nach dem FrPolG 2005.)

Stammrechtssatz

Aus dem Umstand, dass der Fremde die im Paragraph 38, Absatz 2, FrG 1997

genannten Kriterien für das Tatbestandselement "langjährig

rechtmäßig niedergelassen" erfüllt, kann nicht darauf geschlossen

werden, dass er auch das weitere Tatbestandselement "von klein auf

im Inland aufgewachsen" erfüllt. Für das Vorliegen des

Aufenthaltsverbots-Verbotes gem Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, FrG 1997 ist nach

dem eindeutigen Gesetzeswortlaut die kumulative Erfüllung der

beiden genannten Elemente erforderlich.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2006:2006180074.X01