Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.03.2006

Geschäftszahl

2006/17/0009

Rechtssatz

Die Behörde hat aus den näher erhobenen Meldedaten bezüglich der Kraftfahrzeugzulassung in Deutschland den Schluss gezogen, dass der Abgabepflichtige im Frühjahr seine Wohnung im Gebiet der Vorarlberger Gemeinde römisch zehn verlässt und die Zeit bis zum Winter, wenn er wieder in seine Wohnung in Österreich zurückkehrt, in seiner Wohnung in Deutschland verbringt. Wenn die Behörde daraus in rechtlicher Hinsicht den Schluss gezogen hat, es liege kein "ständiger Wohnsitz" im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Vlbg ZweitwohnsitzAbgG vor, kann ihr nicht entgegengetreten werden. Selbst bei einer Gleichsetzung des Begriffes des "ständigen Wohnsitzes" mit dem des Hauptwohnsitzes würde dies zu keinem für den Abgabepflichtigen günstigeren Ergebnis führen.