Verwaltungsgerichtshof
28.06.2007
2006/16/0220
Das Kapitalverkehrsteuergesetz enthält keine Bestimmungen über das Entstehen der Abgabenschuld; es ist daher von der Generalklausel des Paragraph 4, Absatz eins, BAO auszugehen. Danach entsteht die Gesellschaftsteuerschuld bei einer Neugründung einer Kapitalgesellschaft mit dem Erwerb der Gesellschaftsrechte; dies ist im Beschwerdefall mit der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch erfolgt (Hinweis auf Dorazil, Kapitalverkehrsteuergesetz2, Einführung, 28)