Verwaltungsgerichtshof
28.06.2007
2006/16/0220
GRS wie 2004/14/0059 E 26. April 2006 RS 2
Die Befugnis der Abgabenbehörde zweiter Instanz, ausnahmsweise nach Paragraph 289, Absatz eins, BAO vorzugehen, ist in deren Ermessen gestellt. Macht die Behörde von diesem Ermessen Gebrauch, hat sie die Ermessensübung zu begründen.