Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.04.2007

Geschäftszahl

2006/15/0345

Rechtssatz

Die Abgabenbehörde ist verpflichtet, die zugelassene Selbstbemessung durch den Steuerpflichtigen zu überprüfen und - soweit sie es wegen deren Unrichtigkeit nicht bei der Selbstbemessung bewenden lassen kann - die Abgabe gemäß Paragraph 153, Absatz 2, der Steiermärkischen LAO durch Bescheid richtig festzusetzen. Auf einen solchen Bescheid hat der Abgabepflichtige einen Anspruch, wenn über die Richtigkeit der Selbstbemessung Meinungsverschiedenheit besteht vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 23. November 2004, 2000/15/0148, und vom 10. September 1998, 96/15/0053).