Die BAO räumt dem Steuerpflichtigen kein Recht zur Befragung von Zeugen ein (vgl das hg Erkenntnis vom 22. September 2005, 2003/14/0002).Die BAO räumt dem Steuerpflichtigen kein Recht zur Befragung von Zeugen ein vergleiche das hg Erkenntnis vom 22. September 2005, 2003/14/0002).