Verwaltungsgerichtshof
18.12.2008
2006/15/0158
GRS wie 2002/16/0290 E 25. März 2004 RS 1
Schätzungsergebnisse unterliegen nach Maßgabe des Paragraph 93, Absatz 3, Litera a, bzw. des Paragraph 288, Absatz eins, Litera d, BAO der Pflicht zur Begründung. Die Begründung hat die für die Schätzungsbefugnis sprechenden Umstände, die Schätzungsmethode, die der Schätzung zugrunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse darzulegen (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar2, Rz 21 zu dem mit Paragraph 145, Wr LAO vergleichbaren Paragraph 184, BAO).