Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.2008

Geschäftszahl

2006/15/0158

Rechtssatz

Wenn die Behörde Vermögenszugänge und Bankeingänge feststellt, der Steuerpflichtige sich aber außerstande zeigt, eine glaubhafte Erklärung für diese Einnahmen zu geben, kann es nicht als unschlüssig angesehen werden, dass die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Ergebnis gelangt, die Bankeingänge seien bislang nicht einbekannte Einnahmen aus einer Einkunftsquelle des Steuerpflichtigen.