Verwaltungsgerichtshof
18.12.2008
2006/15/0158
Wenn die Behörde Vermögenszugänge und Bankeingänge feststellt, der Steuerpflichtige sich aber außerstande zeigt, eine glaubhafte Erklärung für diese Einnahmen zu geben, kann es nicht als unschlüssig angesehen werden, dass die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Ergebnis gelangt, die Bankeingänge seien bislang nicht einbekannte Einnahmen aus einer Einkunftsquelle des Steuerpflichtigen.