Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.05.2008

Geschäftszahl

2006/15/0095

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 10. November 1995, 92/17/0177, die Verpflichtung nach Paragraph 16, Absatz eins, VGSG, für jede Veranstaltung Nachweise zu führen, aus denen die diesbezüglichen steuerpflichtigen Einnahmen ersichtlich sind, dahingehend interpretiert, dass "Aufzeichnungen" zu führen sind. Werden Aufzeichnungen über die steuerpflichtigen Einnahmen der Abgabenbehörde nicht vorgelegt, so ist zu Recht das Vorliegen der Schätzungsbefugnis nach Paragraph 145, Absatz 3, WAO anzunehmen.