Verwaltungsgerichtshof
17.12.2007
2006/12/0223
Eine Verpflichtung des Dienstgebers, Verweisungsarbeitsplätze "freizumachen", kann (auch) nicht aus Paragraph 6, Absatz eins a, BEinstG abgeleitet werden, die den ErläutRV zum Bundes-Behindertengleichstellungs-Begleitgesetz zufolge eine Umsetzung des Artikel 5, der Richtlinie 2000/78/EG darstellt, weil Voraussetzung aller Vorkehrungen die Angemessenheit darstellt und die Beendigung eines anderen (Aktiv-)Dienstverhältnisses zu Gunsten jenes des Behinderten eine Diskriminierung des anderen Dienstnehmers darstellen würde. Wie aus dem Erwägungsgrund 17 zur Richtlinie 2000/78/EG erhellt, geht die Verpflichtung des Dienstgebers zu angemessenen Vorkehrungen nicht so weit, dass ihm etwa die Weiterbeschäftigung einer (behinderten) Person vorgeschrieben wäre, wenn diese Person für die Erfüllung der wesentlichen Funktionen des Arbeitsplatzes oder zur Absolvierung einer bestimmten Ausbildung nicht kompetent, fähig oder verfügbar ist.