Die Schaffung eines Verweisungsarbeitsplatzes im Zuge des Ruhestandsversetzungsverfahrens ist insbesondere durch § 7f Abs. 2 BEinstG nicht geboten.Die Schaffung eines Verweisungsarbeitsplatzes im Zuge des Ruhestandsversetzungsverfahrens ist insbesondere durch Paragraph 7 f, Absatz 2, BEinstG nicht geboten.